Hinweis zum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern entlang öffentlicher Straßen und Wege

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Aktuell kommt es leider wieder verstärkt vor, dass Bäume, Sträucher und Hecken von privaten Grundstücken soweit in öffentliche Straßen und Wege hineinragen, dass Fußgänger und Radfahrer hierdurch behindert werden. Dies ist besonders ärgerlich, wenn diese Personen z. B. einen Kinderwagen schieben oder auf einen Rollator als Hilfsmittel angewiesen sind.

Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September das abschneiden, auf den Stock setzen oder beseitigen von Hecken, Sträuchern oder Bäumen verboten. Die Verkehrssicherheit muss jedoch gewährleistet sein. Wenn Äste auf Gehwege oder Straßen ragen und Fußgänger und Autofahrer behindern oder gefährden, sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen jederzeit zulässig.
Wir bitten daher die Grundstückseigentümer – auch im eigenen Interesse – darauf zu achten, dass folgende Lichträume ständig frei bleiben:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
- 2,50 m über Rad- und Fußwegen

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass die Straßenlaternen, Verkehrsschilder zu jeder Zeit freigeschnitten sind. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand insbesondere auf Standsicherheit usw. zu untersuchen und dürre Bäume bzw. dürres Geäst ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Krafträder gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.

Hier gelangen Sie zum Merkblatt zum Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken an Wegen und Straßen (PDF,67 KB)