Verkehrssicherungspflicht beachten:
Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern entlang öffentlicher Straßen und Wege
Hecken, Sträucher und Bäume, welche in öffentlichen Verkehrsraum ragen, müssen ganzjährig bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
Seit 1. Oktober ist die Vogelbrutschutzzeit gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG vorüber, somit sind nun auch wieder starke Rückschnitte erlaubt.
Damit die Sicherheit im Straßenverkehr durch Hecken, Sträucher und Bäume nicht beeinträchtigt wird, ist nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ein Lichtraumprofil freizuhalten:
- Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen und Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn freigehalten wird.
- Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden. Hecken und Sträucher sind bis mindestens an den Rabattstein des Gehwegs zurückzuschneiden.
- An Straßeneinmündungen und -kreuzungen muss ein Sichtdreieck eingehalten werden.
- Anpflanzungen dürfen keine Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten verdecken.
In den Verkehrsraum ragende Zweige und Äste stellen eine erhebliche Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer dar. Deshalb können bei Nichtbeachtung der Vorschriften Ordnungsgelder verhängt werden.
Bitte denken Sie an Ihre Verkehrssicherungspflicht und an die Sicherheit aller Bürger und Verkehrsteilnehmer. Auf der Internetseite der Gemeinde finden Sie ein „Merkblatt zum Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken an Wegen und Straßen“.