Wahlergebnisse (Sitzverteilung)

Feststellung des Wahlergebnisses

Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit begonnen. Zunächst wird das Ergebnis je Wahlbezirk in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Dabei werden alle in den Wahlurnen beziehungsweise per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel ausgewertet.

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet die Ergebnisse an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister beziehungsweise an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter. Die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister meldet das Ergebnis der Kreiswahlleiterin beziehungsweise dem Kreiswahlleiter.
Die Kreiswahlleiter ermitteln hieraus die vorläufigen Ergebnisse für den Wahlkreis und melden die Stimmenanzahl weiter an die Landeswahlleiterin.

Die Landeswahlleiterin stellt die Wahlkreisergebnisse zu einem vorläufigen Landeswahlergebnis zusammen und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Abgeordnetensitze. Nach der Wahlnacht wird dann das endgültige amtliche Wahlergebnis ermittelt und festgestellt. Hierzu tagen zu nächst die Kreiswahlausschüsse in den 70 Wahlkreisen.

Der Kreiswahlausschuss stellt hinsichtlich des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber im Wahlkreis direkt gewählt ist. Im Anschluss gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mündlich bekannt. Die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Zusammenstellung des Wahlergebnisses wird der Landeswahlleitern übersandt.

Die Landeswahlleiterin prüft die Niederschriften der 70 Kreiswahlausschüsse und stellt die Wahlergebnisse der Wahlkreise zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

Der Landeswahlausschuss ermittelt dann, wie viele Zweitstimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind, und stellt dies fest. Er beschließt aufgrund des Zweitstimmenergebnisses und der Feststellung der gewählten Wahlkreisbewerber in den 70 Wahlkreisen über die Sitzverteilung im Landtag und stellt abschließend fest, welche Bewerber als Listenabgeordnete gewählt sind.

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Nach Abschluss der Feststellungen des Landeswahlausschusses macht der Kreiswahlleiter das endgültige Ergebnis für den Wahlkreis öffentlich bekannt. Die Landeswahlleiterin macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung sowie die Namen aller gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.Danach kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Landtag eingereicht werden.

Sitzverteilung

Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) wurde das Landtagswahlrecht umfassend reformiert.

Gewählt wird nunmehr nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl.

Im Gegensatz zur vorhergehenden Rechtslage haben Wählerinnen und Wähler daher jetzt erstmals zwei Stimmen,

  • eine für einen Bewerber für ein Direktmandat im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) (Erststimme),
  • eine für die Landesliste einer Partei (Zweitstimme).

Näheres zur Stimmabgabe finden Sie unter "Wahlhandlung (Stimmabgabe)".

Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen. Von den Abgeordneten werden 70 nach den Kreiswahlvorschlägen (Direktmandate; eines pro Wahlkreis) und die übrigen nach den Landeslisten in den Landtag gewählt.

In jedem Wahlkreis wird der direkt in den Landtag zu wählende Abgeordnete mit der Erststimme gewählt. Gewählt ist der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen erreicht hat. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

Die Zweitstimme wird für die Landesliste einer Partei abgegeben. Nach der Anzahl der für eine Landesliste abgegebenen Zweitstimmen bestimmt sich, wie viele Sitze einer Partei im Landtag insgesamt zustehen. Die 120 Abgeordnetensitze werden dafür auf die Parteien im Verhältnis der erworbenen Zweitstimmenzahl verteilt.

Für die Berechnung der einer Partei zustehenden Sitze werden zunächst für jede Landesliste die gültigen Zweitstimmen aus allen Wahlkreisen addiert. Bei der im Weiteren erfolgenden Sitzverteilung werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben - sogenannte 5-Prozent-Hürde.Darüber hinaus bleiben die Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt, die ihre Erststimme abgegeben haben für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Wahlkreisbewerber einer Partei, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht hat, oder für die keine Landesliste zugelassen ist. Die Sitzverteilung wird sodann nach den verbliebenen Zweitstimmen der Landeslisten, die die 5-Prozent-Hürde erreicht haben, berechnet. Die Berechnung erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.Von der Anzahl der Sitze einer Partei, die nach dem Zweitstimmenanteil ermittelt wird, werden zunächst die von der Partei in den Wahlkreisen erlangten Direktmandate abgezogen. Wurden in den Wahlkreisen weniger Sitze erlangt, als der Partei nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen, kommt es in Höhe der Differenzzahl zur entsprechenden Verteilung von Listenmandaten. Die Reihenfolge der Sitzvergabe richtet sich nach der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste. Wurden in den Wahlkreisen mehr Direktmandate erlangt als der Partei Sitze nach dem Zweitstimmenanteil zustehen, bleibt die Landesliste der Partei unberücksichtigt. Es entstehen Überhangmandate, die vollständig durch Ausgleichsmandate ausgeglichen werden. Zu diesem Zweck wird die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze über 120 hinaus erhöht und die Berechnung der Sitzverteilung auf die anderen Parteien nach dem Höchstzahlverfahren so lange fortgesetzt, bis die Anzahl der Sitze der Partei mit den meisten Überhangmandaten erreicht ist. Dadurch erhöht sich die Zahl der Sitze im Landtag entsprechend.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Landtagswahlen ( Landtagswahlgesetz - LWG):

  • § 1 Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl
  • § 2 Wahl in den Wahlkreisen und nach Landeslisten; Verteilung der Abgeordnetensitze
  • § 40 Festellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
  • § 41 Festellung des Briefwahlergebnisses
  • § 43 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
  • § 44 Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und der Sitzverteilung
  • § 45 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO):

  • § 48 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
  • § 48a Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und des Ergebnisses der Listenwahl im Land
  • § 48b Bekanntmachung der Wahlergebnisse

Gesetz über die Prüfung der Landtagswahlen (Landeswahlprüfungsgesetz):

  • § 2 Einspruchsberechtigte
  • § 3 Einlegung des Einspruchs, Einspruchsfrist

Freigabevermerk

02.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg