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Hinweis zum Versicherungsschutz bei Schäden am Hauswasseranschluss

Gem. § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Schechingen sind die Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse zu tragen und zwar ab dem Hydrantenschacht. In den Versicherungsbedingungen vieler Wohngebäudeversicherungen werden die Kosten erst ab Hauswasseruhr übernommen. Die Gemeinden empfiehlt den Anschlussnehmern dies in ihrem Vertrag zu prüfen und Ihre Versicherung ggf. dahingehend anzupassen.