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Hinweis zum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Aufgrund der aktuell kräftigen Vegetationsphase anbei nochmal der Hinweis für alle Grundstückseigentümer zur Verkehrssicherung an Straßen und Wegen:

Der Pflanzen- oder Baumbewuchs beeinflusst oftmals die Verkehrssicherheit bzw.
Sichtverhältnisse, sodass gegebenenfalls mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist.
Sind es manchmal auch nur einzelne Äste und Zweige, die in den Straßen- oder
Gehwegraum hineinragen und damit die Fußgänger behindern, ist das Lichtraumprofil über
dem Gehweg vor allem für Kinder, Geh- und Sehbehinderte oder Blinde wichtig, denn ein
Ausweichen auf die Fahrbahn stellt für diesen Personenkreis ein erhebliches Risiko dar.
Wir bitten daher die Grundstückseigentümer auch im eigenen Interesse darauf zu achten,
dass folgende Lichträume frei bleiben:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
- 4,00 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen anschließend an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn
- Der Übergang von 4,50 m über dem Fahrbahnrand zu 4,00 m über den anschließenden 50 cm breiten Geländestreifen ist in schräger Richtung herzustellen
- 2,50 m über Radwegen
- 2,30 m über Fußwegen

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass die Straßenlaternen, Verkehrsschilder zu jeder Zeit
freigeschnitten sind.
Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand insbesondere auf Standsicherheit usw. zu
untersuchen und dürre Bäume bzw. dürres Geäst ganz zu entfernen.
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken,
Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedergehalten werden,
dass eine ausreichende Sicht für die Krafträder gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen
dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und
sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind,
ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzungen zu
strafrechtlichen Folgen kommen kann.